Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.1987 - 5 B 147.85
Aktenzeichen | 5 B 147.85 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.05.1987 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Belegenheit landwirtschaftlicher Grundstücke in der Zuordnung zum Wirtschaftshof oder zur Ortsmitte ist nicht Gegenstand der Wertermittlung und wird bei der Bemessung der Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG nicht berücksichtigt. |
2. | Allgemeine Vorteile der Zusammenlegung können nur in besonders gelagerten Einzelfällen als Ausgleich für konkrete Nachteile bei der Zuteilung angesehen werden. Ein meßbarer Nachteil, der der Gesamtabfindung anhaftet, ist durch entsprechende Vorteile anderer Art auszugleichen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.