Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.1958 - I CB 53/58 = RdL 1959 S. 27

Aktenzeichen I CB 53/58 Entscheidung Beschluss Datum 20.08.1958
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1959 S. 27  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, in bestimmten Lagen, auch nicht im Bereich seiner Einlagegrundstücke, abgefunden zu werden.

Aus den Gründen

Der Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch keinen Anspruch darauf, in bestimmten Lagen, auch nicht im Bereich seiner Einlagegrundstücke, abgefunden zu werden. Eine sinnvolle Flurbereinigung wird zwar versuchen - soweit es nach den Umständen möglich und vertretbar ist -, die Abfindung dort zu gewähren, wo größerer Einlagebesitz liegt. Einen Rechtsanspruch auf eine Zuteilung im Bereich der Einlageflächen besitzt der Teilnehmer jedoch nicht.