Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.08.1958 - 5 S 314/57
Aktenzeichen | 5 S 314/57 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.08.1958 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Werden die Besitzstände zweier Teilnehmer auf deren eigenen Wunsch zusammengelegt, so widerspricht das nachträgliche Verlangen eines der beiden Teilnehmer, seine Abfindung nunmehr ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem anderen Teilnehmer zu überprüfen, seinem vorausgegangenen Verhalten und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. |
Aus den Gründen
Das Flurstück 1568 ist nun zwar nicht den Anfechtungsklägern, sondern dem Teilnehmer ONr. 16, dem Schwiegersohn des Anfechtungsklägers Ziff. 1, zugeteilt worden. Die Zusammenlegung der beiden Besitzstände der Anfechtungskläger und des Teilnehmers ONr. 16 erfolgte aber auf deren ausdrücklichen Wunsch, der noch in der Einwendung der Anfechtungskläger gegen den Umlegungsplan zum Ausdruck kam. Das Verlangen der Anfechtungskläger auf Prüfung ihrer Abfindung in dieser Hinsicht im jetzigen Zeitpunkt, abgestellt auf eine isolierte Betrachtung ihrer Abfindung ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem Teilnehmer ONr. 16, widerspricht dem eigenen, vorausgegangenen Verhalten der Anfechtungskläger und kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden.