Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.1966 - 3 C 44/66 = RdL 1967 S. 166
Aktenzeichen | 3 C 44/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.11.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 166 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Vorschrift des § 40 FlurbG begründet keinen Rechtsanspruch von Teilnehmern oder interessierten Dritten und keine Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde zur Bereitstellung von Land überhaupt und bestimmten Flächen. Er enthält nur eine Ermächtigung der Flurbereinigungsbehörden, von der sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen können. |
Anmerkung
So auch Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 6.12.1978 - IX 7 41/77