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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 40 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.1966 - 3 C 44/66 = RdL 1967 S. 166

Aktenzeichen 3 C 44/66 Entscheidung Urteil Datum 24.11.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1967 S. 166  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vorschrift des § 40 FlurbG begründet keinen Rechtsanspruch von Teilnehmern oder interessierten Dritten und keine Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde zur Bereitstellung von Land überhaupt und bestimmten Flächen. Er enthält nur eine Ermächtigung der Flurbereinigungsbehörden, von der sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen können.

Anmerkung

So auch Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 6.12.1978 - IX 7 41/77