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von Anonymer Benutzer

RzF - 11 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.1970 - 3 C 28/69 = RdL 1970 S. 240

Aktenzeichen 3 C 28/69 Entscheidung Urteil Datum 08.06.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1970 S. 240  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bodenverbesserungen können zur generellen Verbesserung der allgemeinen Landeskultur oder zur Herstellung der Wertgleichheit einer Abfindung eines Einzelnen notwendig werden.
2. Die generellen Verbesserungen sollen - in aller Regel - einer Mehrzahl von Teilnehmern zugute kommen. Hier sind die Interessen des Einzelnen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst wirtschaftlichen Durchführung der Flurbereinigung abzuwägen. Der einzelne Verfahrensteilnehmer kann keine unverhältnismäßig hohen Verbesserungen seiner Abfindung zu Lasten der Allgemeinheit verlangen. Diese gehören zu der mit der Umlegung verbundenen Neueinrichtung der Wirtschaft und sind von ihm selbst zu tragen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.