Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 25.03.1971 - VII 99/71
Aktenzeichen | VII 99/71 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 25.03.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In besonderen Ausnahmefällen können durch in einer vorläufigen Anordnung geplante Maßnahmen voraussichtlich so schwerwiegende Rückwirkungen auf die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan haben, daß sie nicht dringlich im Sinne von § 36 FlurbG erscheinen. Nicht dringlich in diesem erweiterten Sinne kann eine geplante vorläufige Maßnahme besonders dann sein, wenn sich die Gefahr abzeichnet, daß sie im Hinblick auf die spätere Abfindung Betroffener nicht mehr regulierbare Auswirkungen haben wird. |