Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 20 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - 7 S 3291/08 = DÖV 2011, 328 (Leitsatz) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 7 S 3291/08 Entscheidung Urteil Datum 09.12.2010
Gericht VGH Baden-Württemberg Veröffentlichungen DÖV 2011, 328 (Leitsatz)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Widerspruchsgebühr kann sich an der Höhe der Gebühren orientieren, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könnte. Die im Widerspruchsverfahren erhobenen Kosten müssen aber ganz erheblich unter den Vergleichskosten eines gerichtlichen Verfahrens liegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 55 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.