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von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 13.10.1977 - IX G 61/75

Aktenzeichen IX G 61/75 Entscheidung Urteil Datum 13.10.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO finden auf die Kosten eines Vorverfahrens, das nicht zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, auch keine entsprechende Anwendung. § 80 VwVfG NW findet keine Anwendung, wenn Teile des Vorverfahrens zugunsten des Beteiligten vor dem 1.1.1977 beendet waren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.