Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.1994 - 11 C 22.92 = RdL 1994 S. 97= AgrarR 1995 S. 251
Aktenzeichen | 11 C 22.92 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.02.1994 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1994 S. 97 = AgrarR 1995 S. 251 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die kostenrechtliche Spezialregelung in § 147 Abs. 1 FlurbG gilt nur für das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht (§ 138 Abs. 1 FlurbG), nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. |
Aus den Gründen
Gemäß § 147 Abs. 1 FlurbG wird für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Pauschsatz erhoben. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. Diese von den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes abweichende Bestimmung gilt indessen nur für das Verfahren der Flurbereinigungsgerichte. § 138 Abs. 1 FlurbG sieht nämlich vor, daß für die Gerichtsverfassung und das Verfahren der Flurbereinigungsgerichte die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten, soweit in den § 139 bis § 148 nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Bezeichnung "Flurbereinigungsgerichte" führen nur die bei den obersten Verwaltungsgerichten der Länder eingerichteten Senate für Flurbereinigung. Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne des § 147 Abs. 1 FlurbG ist deshalb nur das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, nicht das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; für dieses gilt die Verwaltungsgerichtsordnung uneingeschränkt.