Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.04.1989 - 13 A 87.00420
Leitsätze
1.
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Die flurbereinigungsgerichtliche Zweckmäßigkeitsüberprüfung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein Abwägungsausfall vorliegt, die Abwägung mit einem Abwägungsdefizit behaftet oder eine Abwägungsfehleinschätzung zu verzeichnen ist.
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2.
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Ergibt diese Prüfung, daß kein Ermessensfehler vorliegt, so ist das Flurbereinigungsgericht nicht befugt, eine seines Erachtens zweckmäßigere Abfindungslösung anzuordnen.
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Anmerkung