Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.08.1959 - 78 VII 58
Aktenzeichen | 78 VII 58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.08.1959 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Spruchausschuß muß eine Abhilfeentscheidung nach § 141 Abs. 2 FlurbG begründen. |
Aus den Gründen
Der Spruchausschuß hat offensichtlich von der ihm nach § 141 Abs. 2 FlurbG eingeräumten Abhilfemöglichkeit ohne förmlichen Bescheid nach § 141 Abs. 3 FlurbG zur Erledigung der Beschwerde der Beigeladenen gegen die Neuverteilung Gebrauch gemacht. Derartige Abhilfemöglichkeiten kennt auch die ordentliche Gerichtsbarkeit (vgl. § 306 Abs. 2 StPO und § 571 ZPO), jedoch mit dem Unterschied, daß dort die Abhilfe der Instanz eingeräumt ist, die zuerst entschieden hat, und nicht wie hier, der Beschwerdeinstanz. Gegen die gesetzliche Regelung einer Abhilfe durch die Beschwerdeinstanz ohne förmlichen Bescheid, bestehen insoweit keine Bedenken, als sich die Tätigkeit der Beschwerdestelle, hier also der Spruchausschuß, auf den Beschwerdefall beschränkt und nicht in die Rechte anderer eingreift und sie verändert, wie dies hier hinsichtlich der Neuzuteilung der Akl. in Gewanne 11 a geschehen ist. Es fragt sich deshalb, ob nicht die Entscheidung des Spruchausschusses, die formlos und insbesondere ohne Begründung ergangen ist, sich nicht als ein gegenüber den Akl. fehlerhafter Verwaltungsakt erweist, der im Hinblick auf die Anfechtungsklage aufzuheben wäre. Im Gegensatz zur früher überwiegend vertretenen Auffassung, daß auch belastende Verwaltungsakte nur dann zu begründen sind, wenn dies das Gesetz vorsieht, sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 32 ff. - 44 -), Ausnahmen von dem Begründungszwang mit den rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, da der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Dieser Auffassung pflichtet auch Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, S. 219 bei. Beide sind jedoch der Auffassung, daß eine unterbliebene Begründung nachgeholt werden kann, und zwar durch die für den Erlaß zuständige Instanz, nicht aber durch das Gericht (vgl. Forsthoff a.a.O. S. 270 und die angegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Daß die Begründung zutreffend ist, ist nicht erforderlich. Dies verlangen weder Forsthoff noch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.). Schließlich wird wenigstens zunächst jede Behörde von der Richtigkeit ihrer Entscheidung und Begründung überzeugt sein. Durch die Nachholung der Begründung entfällt für die Abhilfeentscheidung infolge des Mangels einer Begründung die bestehende Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Aufhebung. Nach den Angaben des Vertreters des Flurbereinigungsamtes in der mündlichen Verhandlung wurden die Akl. auch vor der Abhilfeentscheidung über die beabsichtigte Änderung unterrichtet. Dieses Erfordernis mag jedoch dahinstehen, da § 141 Abs. 2 FlurbG nur auf die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG verweist. Demnach bestand im Hinblick auch auf die anzuwendende Vorschrift des § 59 FlurbG, nach der lediglich eine Änderung dem Betroffenen zu eröffnen und er, wie im Falle der Bekanntgabe der Neuverteilung über die Rechtsmittel anzuhören ist, keine Verpflichtung für den Spruchausschuß, die Akl. vor der Abhilfeentscheidung zu hören (vgl. auch Steuer FlurbG, Anmerkung 11 zu § 141 Abs. 2 FlurbG). Die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG eröffnet dem von einer Planänderung der Beschwerdeinstanz Betroffenen unmittelbar die Anfechtungsklage. Die Akl. konnten also unmittelbar zum Flurbereinigungsgericht Klage erheben.