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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.02.1960 - 5 VII 59

Aktenzeichen 5 VII 59 Entscheidung Urteil Datum 26.02.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Beteiligten haben nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Aus den Gründen

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft ausschließlich das Verwaltungsverfahren; denn auch die Entscheidungen des Spruchausschusses des Flurbereinigungsamtes sind im Verwaltungsverfahren ergangen. Der Spruchausschuß ist keine gerichtliche Instanz, sondern eine Einrichtung der Selbstkontrolle der Verwaltung. Wenn auch der verfassungsrechtliche Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV), so läßt es doch die große Bedeutung, die diesem Grundsatz im rechtsstaatlichen Denken zukommt, geboten erscheinen, ihn auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in Flurbereinigungsangelegenheiten ist dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör, das ist auf Gewährung einer Gelegenheit sich zu den Entscheidungen der Behörden zu äußern, genügt, wenn die Beteiligten zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Bekanntgabeterminen zugezogen werden (ebenso Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 27.11.1959 - Nr. 103 VII 58).

Anmerkung

Vgl. Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.11.1969 - III F 58/68