RzF - 5 - zu § 134 Abs. 3 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 07.12.2010 - 8 K 10/09 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 10/09 Entscheidung Urteil Datum 07.12.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, die offenbar ist, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.