RzF - 37 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.01.2009 - 9 K 25/05 = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz, red. Leitsatz) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 25/05 Entscheidung Urteil Datum 28.01.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz, red. Leitsatz)  Lieferung 2010

Leitsätze

1. Macht der Teilnehmer von der Möglichkeit, die Wertfestsetzung anzufechten, nur teilweise Gebrauch, muss er den nicht angefochtenen Teil als rechtswirksam gegen sich gelten lassen. Setzt sich die Widerspruchsbehörde in der Sache mit der Frage der Bewertung des nicht angefochtenen Teils in ihrem Widerspruchsbescheid auseinander, dann hat sie die Erklärung trotz Versäumung gem. § 134 Absatz 2 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz zugelassen. Hat sich die Behörde (auch) im Klageverfahren auf die dahingehende Rüge eingelassen, ist der Verwaltungsrechtsweg neu eröffnet.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 27 FlurbG.