Denn es fehlt ein Vorstandsbeschluß der Beklagten, welcher für den Kläger eine Beitragserhöhung wirksam festgelegt hat. Im Beschluß vom 27.2.1964 wurde nur allgemein bestimmt, daß "für die Teile des Flurbereinigungsgebiets, bei denen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich waren, ... die Beiträge der Teilnehmer nach
§ 19 Abs. 2
FlurbG ... entsprechend dem durch die Maßnahmen erreichten Mehrwert erhöht (werden), soweit die Verbesserungen nicht schon in der Neuverteilung durch Anrechnung des neuen Grundstückswerts berücksichtigt sind". Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, daß damals bereits konkrete Vorstellungen bestanden haben, bei welchen Grundstücken eine bestimmte Beitragserhöhung vorzunehmen ist. Auf das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, bereits in diesem Zeitpunkt sei eine Karte vorgelegen, in welcher die betroffenen Grundstücke eingetragen gewesen wären, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Denn Niederschriften über Vorstandssitzungen müssen klar und in sich verständlich sein; das ist ein unabdingbarer Grundsatz im Interesse der Rechtssicherheit (
vgl. § 129 FlurbG). Es geht nicht an, daß bei einer unmißverständlichen Fassung - wie z.B. der des Beschlusses vom 27.2.1964 - im gerichtlichen Verfahren durch Beweiserhebung ermittelt werden soll, ob ein Punkt - hier die Frage, welche Grundstücke nach
§ 19 Abs. 2
FlurbG zu behandeln sind - Gegenstand der Beschlußfassung war.