Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.12.1994 - 7 S 2109/93
Aktenzeichen | 7 S 2109/93 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.12.1994 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 123 FlurbG regelt nur den Nachweis der Vollmacht, den die Behörde verlangen kann, nicht die Wirksamkeit der Vollmacht. Die Wirksamkeit der Vollmacht richtet sich nach materiellem bürgerlichen Recht. |
Aus den Gründen
Soweit § 123 Abs. 1 FlurbG bestimmt, daß sich der Bevollmächtigte durch eine s c h r i f t l i c h e Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben hat, kommt dem für die Wirksamkeit der Vollmachterteilung keine Bedeutung zu. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß es sich bei dieser Regelung - ebenso wie bei der inhaltsgleichen Regelung des § 80 Abs. 1 ZPO - nur um einen Nachweis gegenüber der Behörde, jedoch um keine Vorschrift über die formgültige Erteilung handelt (ebenso Seehusen/Schwede, Ktr., 5. Aufl., Anm. 1 zu § 123 FlurbG). Die Frage, ob eine Bevollmächtigung wirksam erfolgt ist, richtet sich vielmehr nach materiellem bürgerlichen Recht, das keine bestimmte Form vorschreibt (vgl. § 167 Abs. 2 BGB) und sogar eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügen läßt (vgl. hierzu Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 6. Aufl., S. 625 f. mwN.). Entsprechend diesen Grundsätzen ist Rechtsanwalt Dr. P. im Widerspruchsverfahren der Kläger wirksam bevollmächtigt gewesen.