Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.01.1959 - 5 S 176/58

Aktenzeichen 5 S 176/58 Entscheidung Urteil Datum 30.01.1959
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Folge einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung.

Aus den Gründen

Bei dem Hinweis auf den Anschlag durch Ausrufen handelt es sich aber um eine Mußvorschrift, wie sich aus der Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten DurchführungsVO zur GemO ergibt, auf die sich die Gemeindesatzung vom 17.7.1956 stützt. Das Ausrufen ist hiernach ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung selbst, die sich nicht allein in dem Anschlag an den Verkündungstafeln erschöpft. Daraus ergibt sich, daß die öffentliche Bekanntmachung dann nicht rechtswirksam erfolgt ist, wenn das satzungsmäßig vorgeschriebene Ausrufen unterblieben ist (vgl. auch Kunze-Schmid, Komm. z. GemO, Anm. III 1 c zu § 4 GemO und Göbel, Komm. z. GemO, Anm. 10 zu § 4 GemO). Ausweislich der Akten ist aber in der Gemeinde N. auf den Anschlag an der Verkündungstafel nicht durch Ausrufen aufmerksam gemacht worden. Da hiernach der Flurbereinigungsbeschluß vom 23.12.1957 in der Gemeinde N. nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, konnte auch die Rechtsmittelfrist für die Anfechtungskläger Ziff. 8 - 13 nach § 115 FlurbG nicht zu laufen beginnen. Ihre Klage ist somit ohne Fristversäumnis erhoben worden, so daß es keiner Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit ihres hilfsweise gestellten Antrags auf Einsetzung in den vorigen Stand mehr bedurfte.