Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.04.1965 - 23 VII 64 = IK 1966, 218
Aktenzeichen | 23 VII 64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.04.1965 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = IK 1966, 218 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Kosten der Verlegung einer Telegraphenleitung, die durch die Verlegung eines in der Flurbereinigung einbezogenen Gemeindeweges veranlaßt sind, sind nicht zu den Ausführungskosten zu rechnen. Die Errichtung einer Telegraphenleitung gehört nicht zu den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft und dient nicht unmittelbar ihren Interessen. |