Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.05.1976 - VII 543/74
Aktenzeichen | VII 543/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.05.1976 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Ausweisung neuer Wege in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren. |
Aus den Gründen
Die Ausweisung des Feldweges 6004 als befahrbarer Weg zwischen den Wegen 55/1 und 319 ist nach § 97 FlurbG gerechtfertigt, auch wenn sich nach dieser Bestimmung die Veränderung und Neuanlage von Wegen in einem BZV auf die nötigsten Maßnahmen beschränken sollen. Sinn einer Zusammenlegung ist aber, einen betriebswirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen (§ 91 FlurbG), um den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.1967 - VII 192/65). Hierzu trägt die Qualität des Wegenetzes entscheidend bei. Aus diesen Gründen gehört der durchgehende Ausbau des Feldweges 6004 als Fahrweg zu den nötigsten Maßnahmen.
Danach steht fest, daß die Ausweisung des Feldweges 6004 den Erfordernissen der § 97, § 92 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 37 Abs. 2 FlurbG entspricht. Dennoch war die Flurbereinigungsbehörde zu dieser Maßnahme nicht verpflichtet; diese stand lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist vom Senat nicht nur daraufhin nachzuprüfen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, sondern auch, ob die Behörde ihr Ermessen nach § 146 Nr. 2 FlurbG zweckmäßig ausgeübt hat, da ein Fall des § 59 Abs. 2 FlurbG vorliegt. Die Nachprüfung hat ergeben, daß jegliche Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, die Ausweisung des Feldwegs 6004 sei ermessensmißbräuchlich erfolgt oder die Flurbereinigungsbehörde habe von ihrem Ermessen in unzweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht.