Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.10.1968 - 3 C 97/67 = IK 1969 S. 321

Aktenzeichen 3 C 97/67 Entscheidung Urteil Datum 16.10.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen IK 1969 S. 321  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Anordnung von Entwässerungsmaßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens.
2. Zur wegemäßigen Erschließung von Abfindungsplänen in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren; insbesondere zur Möglichkeit der Neuausweisung von Dienstbarkeitswegen.

Aus den Gründen

Die Kläger rügen zu Recht die Nässe in den Plänen Flur 11 Nr. 83, 87/1 und 87/2. Zur Herstellung der Wertgleichheit ihrer Abfindungen, auf die sie gem. § 98, § 44 FlurbG einen Anspruch haben, sind zur Entwässerung dieser Pläne Ausbaumaßnahmen erforderlich, da von ihnen Altparzellen, die in gleichem Umfang an den gleichen Nachteilen gelitten haben, nicht eingebracht wurden.

Die Vorschrift des § 91 FlurbG steht dieser Anordnung nicht entgegen, da es sich bei dem Ausbau eines etwa 130 m langen und maximal 1,20 m tiefen Grabens nicht um eine größere wasserwirtschaftliche Maßnahme handelt. Außerdem haben im Zweifel die Vorschriften des § 44 FlurbG den Vorrang.

Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Effektivität des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens weitgehend davon abhängt, daß die Vorschriften des § 91 FlurbG auch beachtet und damit Zeit und Kosten gespart werden. Andererseits ist aber das Postulat des § 97 Satz 1 FlurbG immer nur unter der Generalklausel des § 44 Abs. 1 FlurbG zu sehen. Das bedeutet, daß bei einer großzügigen Zusammenlegung zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung gelegentlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden müssen. Jedenfalls darf aber die anzustrebende großzügige Zusammenlegung nicht dazu führen, daß einem Teilnehmer die mit einem unter Dauernässe leidenden Grundstück verbundenen, über den Rahmen des § 51 FlurbG hinausgehenden, ständigen Wirtschaftserschwernisse ohne Ausgleich zugemutet werden.

Die Zuwegung zu dem Abfindungsplan der Kläger Flur 13 Nr. 2/2 entspricht in ihrem derzeitigen Zustand nicht der Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 3 (1. Halbsatz) FlurbG. Zur besseren wegemäßigen Erschließung dieses Planes ist daher ein Dienstbarkeitsweg einzulegen. Gem. § 1, § 37, § 39 FlurbG, die gem. § 92 Abs. 2 FlurbG auch für ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Anwendung finden, hat die Flurbereinigungsbehörde die rechtlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der erforderlichen Zuwegungen zu regeln. Sowie sie dabei gänzlich neue Wege einlegen kann (vgl. BVerwG, B vom 24.2.1967 - IV B 112.66), ist es ihr auch möglich, Dienstbarkeiten zu begründen, wenn dies zur Durchführung des Verfahrens notwendig und im Einzelfall zweckmäßig ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 23.5.1967 - IV CB 90.66). Im vorliegenden Fall ist die Einlegung eines Dienstbarkeitsweges im Hinblick auf den Zweck und die begrenzte Anzahl der Benutzer und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes die sachgerechteste Lösung, die gem. § 146 FlurbG auch durch das Flurbereinigungsgericht angeordnet werden kann (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.12.1956 - BVerwGE 4, 191 - und 11.12.1958 - BVerwGE 8, 65).