Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.07.1968 - 3 C 50/68 = RdL 1969 S. 55= IK 1970 S. 282

Aktenzeichen 3 C 50/68 Entscheidung Urteil Datum 11.07.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1969 S. 55 = IK 1970 S. 282  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Zusammenlegungsverfahren kann ausnahmsweise dieselbe Zahl von Grundstücken zugeteilt werden, die ein Beteiligter im Altbesitz hatte, wenn anderenfalls nicht ganze Flurstücke ausgetauscht werden können und wenn durch die Neuzuteilung trotz der mangelnden Zusammenlegung ein betriebswirtschaftlicher Erfolg eintritt.

Aus den Gründen

Der Umstand, daß anstelle von 2 Grundstücken im Altbesitz wiederum 2 Grundstücke im Neubesitz ausgewiesen worden sind, ist nicht geeignet, den Zusammenlegungsplan fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Zwar ist gem. § 97 FlurbG im Zusammenlegungsverfahren der zersplitterte Grundbesitz großzügig zusammenzulegen. Im allgemeinen wird diese Vorschrift dahin auszulegen sein, daß die Zahl der neuen Grundstücke geringer sein muß als die Zahl der Altparzellen. Ausnahmsweise darf die Flurbereinigungsbehörde jedoch von diesem Grundsatz abweichen. Eine Abweichung kann angebracht sein, wenn andernfalls von der Vorschrift, daß nach Möglichkeit ganze Flurstücke ausgetauscht werden sollen (§ 97 S. 2 FlurbG), im Einzelfall abgewichen werden müßte und ein betriebswirtschaftlicher Erfolg trotz der mangelnden Zusammenlegung durch die Ausweisung neuer Grundstücke eintritt.

Eine solche zulässige Abweichung vom Grundsatz der tatsächlichen Zusammenlegung ist hier gegeben. Die Flurbereinigungsbehörde ist insoweit dem berechtigten Wunsch der Klägerin gefolgt, als sie ein Abfindungsgrundstück wieder anschließend an ein der verstorbenen Schwiegermutter der Klägerin zugewiesenes Grundstück gelegt hat. Die Klägerin kann die beiden Grundstücke auf diese Weise zusammen bearbeiten. Insoweit sind die betriebswirtschaftlichen Belange gewahrt worden. Die Ausweisung eines zweiten Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an die vorgenannten Grundstücke war nicht möglich, da es sich bei den Nachbargrundstücken um sogen. Halbparzellen handelt, die der Klägerin nur dann hätten zugeteilt werden können, wenn sie neu vermessen worden wären; m.a.W.: Es hätten keine ganzen Flurstücke ausgetauscht werden können. Die Flurbereinigungsbehörde hat indessen den durch § 97 Abs. 2 FlurbG gebotenen Grundsatz, nach Möglichkeit nur ganze Flurstücke auszutauschen, im gesamten Verfahren eingehalten. Sie konnte deshalb in dem vorliegenden Einzelfall nicht von diesem Grundsatz abweichen, wenn nicht ganz zwingende Gründe dies geboten hätten. Solche zwingenden Gründe lagen nicht vor; insbesondere ist nicht etwa durch die Ausweisung von zwei Grundstücken der betriebswirtschaftliche Erfolg versagt geblieben. Vielmehr ist ein betriebswirtschaftlicher Erfolg dadurch eingetreten, daß das zweite Abfindungsgrundstück in unmittelbarer Höhe des ersten Abfindungsgrundstückes gelegt worden ist. Zwischen beiden Grundstücken besteht ein Abstand von nur 60 m. Dadurch ist eine Arbeitserleichterung eingetreten, die im Vergleich zum Altbesitz - wie die Ortsbesichtigung erwiesen hat - äußerst wertvoll ist. Der Abstand der beiden alten Flurstücke voneinander betrug etwa 1200 m. Um von einem Grundstück zum anderen zu kommen, mußte entweder die sehr verkehrsreiche B 9 oder ein nicht ausgebauter Fahrweg, der an der B 9 entlang führt, benutzt werden. Durch die Neuzuteilung entfallen diese Nutzungserschwernisse.