Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20.12.1983 - 9 D 15/83 = RdL 1984 S. 128
Aktenzeichen | 9 D 15/83 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.12.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1984 S. 128 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine ordnungsgemäße Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung einer beschleunigten Zusammenlegung ist u. a. nur dann gegeben, wenn die voraussichtliche Abgrenzung des Verfahrensgebietes in der Ladung zur Anhörung hinreichend beschrieben ist. |
Aus den Gründen
Der Zusammenlegungsbeschluß des Antragsgegners vom 20.10.1983 ist rechtswidrig, da bei seinem Erlaß wesentliche gesetzliche Verfahrensbestimmungen nicht beachtet worden sind. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens zu hören. Diese Bestimmung ist ebenso wie die in § 5 Abs. 1 FlurbG vorgeschriebene Aufklärung eine unerläßliche Voraussetzung für den rechtswirksamen Erlaß des Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsbeschlusses. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind aufzuklären bzw. anzuhören), aber auch aus ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Aufklärung und Anhörung sollen es der Behörde ermöglichen, eventuelle Einwendungen, Bedenken und Anregungen bei der Entscheidung der Frage, ob und mit welcher Gebietsabgrenzung ein Verfahren eingeleitet wird, in ihre Ermessensentscheidung miteinzubeziehen. Der voraussichtlich beteiligte Grundstückseigentümer soll aber auch hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde informiert werden, um sich auf das zukünftige Verfahren an sich und ggf. auch auf eine eventuell erforderliche Rechtsverfolgung bei der Anfechtung der Verfahrenseinleitung einstellen zu können.
Ist die Aufklärung bzw. Anhörung der voraussichtlichen Flurbereinigungsteilnehmer somit unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verfahrenseinleitung, so schließt sie notwendigerweise die Pflicht der Flurbereinigungsbehörde ein, die in Betracht kommenden Grundstückseigentümer zu der behördlichen Aufklärung bzw. Anhörung in rechtlich einwandfreier Weise zu laden. Diese Ladung ist im vorliegenden Falle zwar insoweit nicht zu beanstanden, als sie sowohl in der Gemeinde V. wie auch in der Gemeinde O. in Form der öffentlichen Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Die öffentliche Bekanntmachung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß ein Teil der Gemarkung O. - wie später im Zusammenlegungsbeschluß geschehen - in das Verfahren einbezogen werden sollte. Damit fehlt es an einer dem Zweck der Anhörung entsprechenden Ladung der voraussichtlich an dem Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer. Denn der zukünftige Zusammenlegungsteilnehmer muß aus der Ladung selbst, die notwendiger Bestandteil der gesamten Anhörung ist, ersehen können, ob er von dem Verfahren betroffen wird oder nicht, ohne erst Einsicht in die Unterlagen der Flurbereinigungsbehörde nehmen zu müssen. Im vorliegenden Falle kann der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung über die Anhörung der Beteiligten nur so verstanden werden, daß die Gemarkung O. von dem Verfahren völlig unberührt bleiben sollte.