Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.1970 - IV B 57.70
Aktenzeichen | IV B 57.70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.06.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Werden durch eine Anordnung nach § 8 Abs. 1 FlurbG weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen, so genügt die Mitteilung an die betroffenen Grundstückseigentümer. Diese Mitteilung darf nach § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
Aus den Gründen
Für die strittige Anordnung des Beklagten nach § 8 Abs. 1 FlurbG, durch die bisher außerhalb des Flurbereinigungsgebiets liegende Grundstücke in die Flurbereinigung einbezogen wurden, genügte die Mitteilung an die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Diese Mitteilung durfte gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, da das Gesetz für diesen Fall nichts anderes vorschreibt. Die öffentliche Bekanntmachung ist nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die auch die Klägerin nicht angreift, ordnungsgemäß geschehen. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt in diesem Falle nach § 115 Abs. 1 FlurbG mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Eine persönliche Mitteilung oder eine Zustellung der Anordnung an den Grundstückseigentümer ist mithin nicht erforderlich, um die Beschwerdefrist nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG in Lauf zu setzen.