Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.07.1979 - III F 30/76
Aktenzeichen | III F 30/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.07.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann auch die Obere Flurbereinigungsbehörde anordnen. |
Aus den Gründen
Die Klage ist unbegründet. Zunächst können die Kläger gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.03.1976 nicht einwenden, er sei deswegen rechtswidrig, weil der ihm zugrundeliegende 5. Änderungsbeschluß vom 01.03.1976, durch welchen die Grundstücke Gemarkung T. Flur 39 Nummer 102 bis 105 zugezogen worden sind, "bedenklich erscheine". Der Änderungsbeschluß ist unanfechtbar geworden, soweit es die Kläger angeht. Sie haben gegen den Änderungsbeschluß weder Widerspruch erhoben noch wurde der Beschluß durch eine Anfechtungsklage der Kläger betroffen. Die Kläger könnten deshalb allenfalls Nichtigkeit des Beschlusses im Sinne des § 44 VwVfG einwenden. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat den Beschluß erlassen. Das konnte sie, obwohl sich durch die Zuziehung von insgesamt 2,5503 ha Grundstücken bei einer ersichtlich unverhältnismäßig größeren bisherigen Verfahrensfläche das Verfahrensgebiet nur geringfügig geändert hat. Zwar besagt § 8 Absatz 1 Satz 1 FlurbG in der zur Zeit des Beschlusses am 01.03.1976 wie übrigens auch in der seit 01.04.1976 geltenden neuen Fassung, daß die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Verfahrensgebietes anordnen kann. Es besteht kein Zweifel daran, daß diese Vorschrift als Ausnahme zu den Regeln der § 4 bis § 6 und § 8 Absatz 2 FlurbG gedacht ist, wonach bei Beschluß der Flurbereinigung und späteren erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes nur die Obere Flurbereinigungsbehörde zuständig ist. Diese Vorschrift begründet aber schon ihrem Wortlaut nach ("kann") keine ausschließliche Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, da irgendwelche Gründe, warum dies der Fall sein sollte, ohnehin nicht erkennbar sind. Bei gegenteiliger Absicht des Gesetzgebers hätte schon der Wortlaut des § 8 Absatz 1 Satz 1 FlurbG anders gefaßt werden müssen, um den Ausschluß einer Befugnis zu geringfügigen Änderungen durch die in aller Regel für die Unterwerfung von Grundstücken unter ein Flurbereinigungsverfahren zuständige Obere Flurbereinigungsbehörde zum Ausdruck zu bringen. Wäre dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte er kürzer formulieren können: "..... ordnet die Flurbereinigungsbehörde an" oder "..... hat die Flurbereinigungsbehörde anzuordnen". Dies ist aber nicht geschehen. Mithin bestehen gegen die Erweiterung des Verfahrensgebietes durch das damalige Landeskulturamt H. keine Bedenken.