RzF - 1 - zu § 89 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.1985 - 5 B 104.83 = AgrarR 1986 S. 212= RdL 1986 S. 72

Aktenzeichen 5 B 104.83 Entscheidung Beschluss Datum 14.11.1985
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen AgrarR 1986 S. 212 = RdL 1986 S. 72  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Entscheidung der Enteignungsbehörde nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann sich nur auf solche Grundstücke erstrecken, deren Flächen für das Unternehmen unmittelbar in Anspruch genommen werden und - ohne Durchführung einer Flurbereinigung - enteignet werden müßten.

Aus den Gründen

Sollten die Kläger für klärungsbedürftig halten, ob die am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Gebietskörperschaften hinsichtlich der Landaufbringung wie die übrigen Beteiligten zu behandeln oder ob sie verpflichtet sind, die ihnen gehörenden Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren dergestalt einzubringen, daß durch quotenmäßige Aufteilung dieser Grundstücke und Grundstücksteile auf die anderen Beteiligten besondere Enteignungsverfahren zu deren Lasten nicht notwendig werden, könnte sich daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ergeben. Der vom Flurbereinigungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG führt, soweit er für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist, nicht zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Aus der Vorschrift ergibt sich ohne weiteres, daß sich eine Entscheidung nach dieser Vorschrift von vornherein nur auf solche Grundstücke erstrecken kann, deren Flächen für das Unternehmen tatsächlich benötigt werden und - ohne Durchführung einer Flurbereinigung - enteignet werden müßten. In § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird nur auf die Regelung des § 87 FlurbG verwiesen. Das ist folgerichtig, weil für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche (§ 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG) vom Träger des Unternehmens ohnehin nur Geldentschädigung nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz zu leisten ist (§ 88 Nr. 4 Satz 4 und Nr. 6 Satz 1 FlurbG). Mit der Entscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG soll danach verhindert werden können, daß ein Teilnehmer bei der im Rahmen der Flurbereinigung nach § 87 FlurbG zuzuweisenden Landabfindung nach der Verteilung des entstandenen Landverlustes besser stehen würde, als wenn sein Grundstück - ohne Durchführung der Flurbereinigung - enteignet werden müßte. Es können demzufolge hier nur solche Grundstücke in Betracht kommen, die für das Unternehmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, im vorliegenden Fall also nur die für den Ausbau der Bundesautobahn 92 (M. - D. im Streckenabschnitt S. - F.) und der Staatsstraße St 2124 benötigten Flächen.

Hieraus ergibt sich, daß hinsichtlich des Begehrens der Kläger, soweit es die Flächen der Gebietskörperschaften im Flurbereinigungsgebiet im Umfang von 71,95 ha erfassen soll, die für den Ausbau der vorbezeichneten Straßenabschnitte nicht benötigt werden, weil sie nicht in die Trassenführung fallen, eine Entscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht ergehen kann. Insoweit fehlt den Klägern die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt durch die Ablehnung der erbetenen Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein können. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Enteignungsbehörde, hier der Landkreis D., der die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG beantragt und die erbetene Entscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgelehnt hat, wegen der objektiven Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auch ohne Antrag entscheiden könnte und auf wessen Antrag oder Anregung sie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheiden müßte.

Soweit sich das Begehren der Kläger auf die Fläche von 0,64 ha bezogen haben sollte, die nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts im Eigentum des Landkreises D. steht und von der Trassenführung erfaßt wird, könnte die oben genannte Frage ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß keine Gründe vorgelegen hätten, die den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet hätten. Vor diesem Hintergrund, von dem das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren auszugehen hätte, weil die Kläger gegen diese Feststellung Revisionsgründe nicht vorgebracht haben (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat es das Flurbereinigungsgericht zu Recht offengelassen, welche Voraussetzungen und Kriterien die Enteignungsbehörde bei einer Entscheidung nach § 89 FlurbG hinsichtlich trassenbetroffener Grundstücke zu beachten hat, insbesondere ob überhaupt ein anderer Teilnehmer eine solche Entscheidung begehren kann. Auch in der Revisionsinstanz könnte es unter den gegebenen Umständen auf diese Frage nicht ankommen.