Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 - 9 C 10455/19.OVG = RdL 2020, 81-84 (Leitsatz und Gründe)= AUR 2020, 146 (Leitsatz) (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9 C 10455/19.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.09.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2020, 81-84 (Leitsatz und Gründe) = AUR 2020, 146 (Leitsatz) | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum - verneinten - Nachteilsausgleich für den durch den Grundstückstausch bedingten Verlust von Zuwendungen aus Vertragsnaturschutzvereinbarungen (Ackerrandstreifenförderung). (Amtlicher Leitsatz) |
2. | In einem kombinierten Unternehmens- und allgemeinen Flurbereinigungsverfahren (§§ 87 und § 1 FlurbG) fehlt es an der für den Nachteilsausgleich gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG geforderten Kausalität des Unternehmens, wenn der geltend gemachte Verlust an kleinteiligem Altbesitz mit hohem Förderpotential auf der Verfolgung des allgemeinen agrarstrukturellen Zwecks beruht, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. (Amtlicher Leitsatz) |
Aus den Gründen
Die Klage zielt auf eine Ergänzung des Flurbereinigungsplans um die Festsetzung einer Entschädigung für durch das Flurbereinigungsverfahren entgangene Zuwendungen aus Vertragsnaturschutzvereinbarungen.
Anmerkung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 B 61/19 - zurückgewiesen.