Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.1979 - BVerwG 5 B 50.77
Aktenzeichen | BVerwG 5 B 50.77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.01.1979 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ob durch ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 f. FlurbG für einen Teilnehmer ein durch Gewährung einer Enteignungsentschädigung nach § 88 Nr. 4 FlurbG auszugleichender Rechtsverlust eintritt, kann erst nach Abschluß der flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsmaßnahmen beantwortet werden. |
Aus den Gründen
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, worauf die Kläger selbst hinweisen, geklärt, daß die Landabzüge, die in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG zugunsten eines Unternehmens vorgenommen werden, eine Enteignung im Sinne Artikel 14 GG darstellen, für die der Träger des Unternehmens gemäß § 88 Nummer 4 FlurbG eine Geldentschädigung zu leisten hat (vgl. BVerwGE 3, 156). Zu einer Erweiterung und Vertiefung dieser Rechtsprechung bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß die Frage, ob für einen Teilnehmer ein Abfindungsdefizit und damit ein durch Gewährung einer Enteignungsentschädigung nach § 88 Nummer 4 FlurbG auszugleichender Rechtsverlust eintritt, erst nach Abschluß der flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsmaßnahmen beantwortet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich widersprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.3.1976 (NJW 1976, 1088). Dort ist ebenfalls darauf abgestellt, ob bei einem Wertvergleich zwischen Einlage und Abfindung ein Minderwert der neu zugeteilten Fläche verbleibt. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, steht bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens noch nicht fest, sondern hängt vor allem davon ab, ob der Träger des Unternehmens mit eigenen oder während des Verfahrens erworbenen Grundstücken an der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets teilnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt, der durch eine vorläufige Maßnahme nach § 88 Nummer 3 FlurbG, was den Entzug des Besitzes anbelangt, vorverlegt werden kann, ist jeder Teilnehmer mit den sich aus § 34 FlurbG ergebenden Einschränkungen berechtigt, sein Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, bereits die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG stelle eine entschädigungspflichtige Enteignung dar. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.1956 (BVerwGE 3, 156). Dort ist nicht zu der hier maßgebenden Frage Stellung genommen, ob bereits die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG eine enteignende Maßnahme darstellt. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich.