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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG

Landgericht Heilbronn, Urteil vom 15.01.1974 - 2 O 718/75

Aktenzeichen 2 O 718/75 Entscheidung Urteil Datum 15.01.1974
Gericht Landgericht Heilbronn Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für Klagen auf Erhöhung der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 4 FlurbG ist der Träger des Unternehmens der richtige Beklagte.

Aus den Gründen

Die Kammer ist der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland die richtige Beklagte ist. Das ergibt sich unmittelbar aus § 88 Ziffer 4 Satz 4 FlurbG. Dort ist nämlich bestimmt, daß für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche der Träger des Unternehmens die Geldentschädigung dem Teilnehmer zu leisten hat. In Satz 6 der Ziffer 4 dieser Bestimmung heißt es allerdings, die Geldentschädigung sei zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Nach Auffassung der Kammer gilt aber diese Bestimmung nur für das Flurbereinigungsverfahren, nicht für den Streit um die Höhe der Geldentschädigung, der vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. In diesem Streit kommt es darauf an, wem im Ergebnis die Entschädigung zur Last fällt, weil diese Stelle der materiell-rechtliche Schuldner der Entschädigungsforderung ist.

Dieses Ergebnis entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen, die hierzu von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Geldentschädigung hat nämlich grundsätzlich diejenige Gebietskörperschaft zu zahlen, die durch das Ergebnis der Enteignung unmittelbar begünstigt wird (vgl. BGH LM, Art. 14 GG Fb Nr. 12). Begünstigt ist aber in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland, denn die Enteignung der Bedarfsfläche gab ihr die Möglichkeit, im Interesse des Allgemeinwohles einen bestimmten Streckenabschnitt der Bundesautobahn zu bauen. Im übrigen weist auch § 88 Ziff. 4 Satz 5 FlurbG darauf hin, daß sich die Höhe der Geldentschädigung nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz richtet. Auch daraus entnimmt die Kammer, daß für die Geldentschädigung diejenige Gebietskörperschaft haften solle, der der Träger des Unternehmens angehört.

Träger des Unternehmens ist aber die Bundesautobahnverwaltung. Auch Satz 7 der Ziffer 4 des § 88 FlurbG, zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Verrechnung der Geldentschädigung mit Beiträgen kann nämlich bereits in dem von der Flurbereinigungsbehörde § 89 Abs. 2 FlurbG zu erlassenden Entscheidung berücksichtigt werden. Es handelt sich insoweit um die Art und Weise der Abrechnung, nicht um die eigentliche Zahlungspflicht.