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RzF - 16 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.1988 - 5 B 129.86 = AgrarR 1989 S. 71= RdL 1988 S. 328

Aktenzeichen 5 B 129.86 Entscheidung Beschluss Datum 11.05.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen AgrarR 1989 S. 71 = RdL 1988 S. 328  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Betriebsbezogene Merkmale werden bei der Regelflurbereinigung wie bei der Unternehmensflurbereinigung erst bei Gestaltung der Landabfindung berücksichtigt.
2. Sind betriebsbezogene Merkmale unternehmensbedingt nicht oder nicht vollständig in der Landabfindung berücksichtigt, berechtigt dies zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG), wenn und soweit die Wertminderung auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 27 FlurbG.