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von Anonymer Benutzer

RzF - 11 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG


Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.1981 - III ZR 55/80 = AgrarR 1982 S. 156= RdL 1982 S. 46

Aktenzeichen III ZR 55/80 Entscheidung Urteil Datum 03.12.1981
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen AgrarR 1982 S. 156 = RdL 1982 S. 46  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Ermittlung des über die Landabfindung in der Unternehmensflurbereinigung hinausgehenden Minderwertes kann nur von den Einwirkungen ausgegangen werden, die ein Gut in seiner Gestalt nach Durchführung der Flurbereinigung betreffen. Ein Gut in hypothetischer Gestalt, d. h. ohne Durchführung der Flurbereinigung darf dem Wertvergleich nicht zugrunde gelegt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.