Die Schlußfeststellung vom 11.08.80 zusammen mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung wurde ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht (§ 149 Absatz 1 Satz 2 FlurbG). Für das "Wie" der öffentlichen Bekanntmachung nimmt das Gesetz (§ 110 FlurbG) ergänzend auf die Rechtsvorschriften Bezug, die für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Verfügungen bestehen. Nachdem die Schlußfeststellung Verwaltungsaktcharakter hat, ist auf die Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Verwaltungsakte regeln. Solche Regeln sind in Artikel 41 Absatz 4 Sätze 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23.12.76 (GVBl. Seite 544) - inhaltsgleich mit § 41 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) - aufgestellt. Artikel 41 Absatz 4 Sätze 1 und 2 BayVwVfG zusammen mit der in der betreffenden Gemeinde vorgegebenen ortsüblichen Bekanntmachungsart stellt mithin die Rechtsvorschrift dar, auf die § 110 FlurbG verweist; davon unberührt bleiben jedoch insoweit bestehende Sondervorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (zum Beispiel § 6 Absatz 3). Nicht zur Anwendung kommen deshalb die Vorschriften über die Bekanntgabe gemeindlicher Satzungen (und Verordnungen), wie sie in Artikel 26 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der dazu ergangenen Bekanntmachungsverordnung vom 03.03.59 (GVBl. Seite 121) aufgeführt sind.
Die Kläger können den Verfahrensabschluß auch nicht mit dem Hinweis hemmen, ihre Abfindung sei mit der Einlage nicht wertgleich; damit treffe sie ein Sonderopfer, das noch des Ausgleichs bedürfe. Das Flurbereinigungsverfahren G. wurde - ersichtlich - unter Anwendung der
§ 1,
§ 4 und
§ 37 FlurbG sowie der
§ 87 ff. FlurbG angeordnet und durchgeführt. Auch in einem solchen - kombinierten - Verfahren gelten die Abfindungsgrundsätze der
§ 44 ff. FlurbG. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung wird allerdings eingeschränkt durch die Sondervorschriften, wie sie sich aus den
§ 88 und
§ 89 FlurbG ergeben (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.07.79 in Agrarrecht, 1980, 174). Bei Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Zwecken des
§ 1 und des
§ 87 FlurbG ist dann am Einzelfall abzulesen, ob die Abfindung aus Gründen, die mit dem Unternehmen (
§ 87 ff. FlurbG) in Zusammenhang stehen, nicht wertgleich sein kann und deshalb in zulässiger Weise der Tatbestand der Enteignung gegeben ist. Über die so zu verstehende wertgleiche Abfindung ist in der Sache 39 XII 72 für die Kläger unanfechtbar entschieden. Der noch behauptete Rechtsverlust aus der Verwirklichung des Enteignungstatbestandes (
§ 88 Nr. 4 und Nr. 5
FlurbG) ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen (
§ 88 Nr. 7
FlurbG). Daß hierwegen bereits Klage erhoben wurde, ist nicht vorgetragen. Darauf kommt es auch nicht an. Der Anspruch auf Geldentschädigung gehört nicht zu den Ansprüchen, die im Flurbereinigungsverfahren zu bewirken sind. Der Flurbereinigungsbehörde obliegt lediglich die Festsetzung der Geldentschädigung (
§ 88 Nr. 6 Satz 2
FlurbG). Der Streit über deren Höhe richtet sich aber nicht gegen die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes berufene Teilnehmergemeinschaft, sondern gegen den Unternehmensträger unter Anwendung des für das Unternehmen geltenden Gesetzes. Ein Streit über die Höhe der Geldentschädigung steht deshalb dem Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen.