Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016 - 7 S 1465/16 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 7 S 1465/16 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.11.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie durch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, d.h. hier des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Flurbereinigungsbeschluss,·bestimmt. |
Aus den Gründen
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den teilweisen Sofortvollzug der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG.
...
1. Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung angeordnete sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 18.7.2016 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Sie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Das Landesamt hat den Sofortvollzug mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der zeitnahen Umsetzung der im Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2011 geregelten CEF-Maßnahme des Flutpolders begründet, deren Wirksamkeit Voraussetzung für den im öffentlichen Interesse stehenden Bau der planfestgestellten Trasse sei. Mit diesen Ausführungen hat das Landesamt formell hinreichend begründet, warum seiner Ansicht nach ein Dringlichkeitsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht, denn sie erschöpfen sich nicht nur in pauschalen oder nicht sagenden formelhaften Wendungen (vgl. dazu VHG Baden-Württ., Beschluss vom 24.6.20102 - 10 S 985/02 -, VBIBW 2002, 441).
b) An der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses - im angeordneten beschränkten Umfang - besteht auch tatsächlich ein Dringlichkeitsinteresse (aa)). Dieses überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin (bb)).
aa) Das Landesamt hat ein besonderes öffentliches Interesse, die Anordnung der Flurbereinigung bereits vor ihrer Bestandskraft zu vollziehen, zu Recht damit begründet, dass die im Planfeststellungsbeschluss geregelte CEF Maßnahme des Flutpolders nur umgesetzt werden könne, wenn der Flurbereinigungsbeschluss vollziehbar sei. Denn nur dann können - wie das Landesamt zutreffend ausführt - die erforderlichen Besitz- und Nutzungsregelungen erlassen werden. Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme ist wiederum Voraussetzung für den Baubeginn an der planfestgestellten Trasse, an dem - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Landesamtes - nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als Unternehmensträgerin, sondern auch die Stadt XXXXX ein Interesse haben.
bb) Das Dringlichkeitsinteresse überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin.Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie durch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, d.h. hier des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Flurbereinigungsbeschluss,·bestimmt. Ist der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich begründet, überwiegt in aller Regel das Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers (§ 80 Abs. 1 VwGO). Umgekehrt überwiegt in aller Regel das Dringlichkeitsinteresse (hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wenn sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung als nicht erfolgversprechend erweist. Erscheinen die Erfolgsaussichten offen, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen grundsätzlich durch die Folgen bestimmt, die bei einer sofortigen Vollziehung oder einem Aufschub des Vollzugs für die Beteiligten im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache einträten.