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von Anonymer Benutzer

RzF - 59 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.01.2013 - 15 KF 1/11 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= AUR 2013, 224-227 (Leitsatz und Gründe)= RdL 2013, 302-304 (Leitsatz und Gründe)= DÖV 2013, 488 (Leitsatz) (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 15 KF 1/11 Entscheidung Urteil Datum 29.01.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = AUR 2013, 224-227 (Leitsatz und Gründe) = RdL 2013, 302-304 (Leitsatz und Gründe) = DÖV 2013, 488 (Leitsatz)  Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In einer Unternehmensflurbereinigung hat kein Teilnehmer Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land (nach Maßgabe des § 44 FlurbG).
2. In Fällen, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, gehen die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung nicht über jene hinaus, die für die Regelflurbereinigung gelten.
3. § 45 FlurbG bleibt im Unternehmensverfahren in den Fällen anwendbar, in denen die eingebrachten Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 46 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG.