Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 24.02.1986 - 7 S 2845/85
Aktenzeichen | 7 S 2845/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.02.1986 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, können in ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG einbezogen werden. Mit der Verwendung des Begriffes "ländliche Grundstücke" will das Gesetz nur klarstellen, daß die Unternehmensflurbereinigung in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen nicht zur Anwendung kommen kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.