Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.01.1984 - 15 OVG A 34/83
Aktenzeichen | 15 OVG A 34/83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.01.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Unternehmensflurbereinigung läßt sich nicht durch einen freiwilligen Landtausch ersetzen. |
Aus den Gründen
Das von der Klägerin angeregte "freiwillige Landtauschverfahren" kann die Unternehmensflurbereinigung nicht ersetzen, weil das Instrument des "freiwilligen Landtausches" für den Fall versagt, daß das Ersatzland, soweit es nicht in der Trasse liegt, in diese hineingelegt werden muß. Die damit im Zusammenhang stehende Flurneuordnung sowie die Nachteile, die sich aus den mit der Trassierung verbundenen Eingriffen in das bestehende Wege- und Gewässernetz ergeben, lassen sich durch den "freiwilligen Landtausch", der nur die Zusammenlegung von Grundstücken vorsieht, nicht beheben.