Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.1982 - 5 B 34.81
Aktenzeichen | 5 B 34.81 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.07.1982 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die gesetzlichen Voraussetzungen der Enteignung sind von der Enteignungsbehörde und nicht von der oberen Flurbereinigungsbehörde zu überprüfen. |
Aus den Gründen
Im Rahmen vertretbarer Anforderungen an die Darlegungspflicht kann dem Vorbringen des Klägers als konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung allenfalls entnommen werden, ob die Zulässigkeit der Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG davon abhängt, daß die der Enteignung zugrundeliegende Planfeststellung rechtmäßig ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Unternehmensflurbereinigung setzt, wie sich aus § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergibt, voraus, daß nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Enteignung besteht und daß die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt nach den sonst geltenden landesrechtlichen Vorschriften über das Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der § 87 ff. FlurbG (Beschluß vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - (RdL 1970, 194); Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 -). Daraus folgt, daß die Enteignungsbehörde die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Hierzu gehört auch, ob eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Enteignung besteht. Insoweit entzieht sich die Entscheidung der Enteignungsbehörde einer Nachprüfung der die Flurbereinigung anordnenden oberen Flurbereinigungsbehörde und damit auch der Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts (zutreffend Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Rdnr. 92 zu § 87).