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von Anonymer Benutzer

RzF - 28 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 19.02.1981 - F 61/80

Aktenzeichen F 61/80 Entscheidung Urteil Datum 19.02.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Verfahren der Anfechtung eines die Unternehmensflurbereinigung anordnenden Beschlusses sind Einwendungen gegen die der Unternehmensflurbereinigung zugrundeliegende Planfeststellung unbeachtlich.

Aus den Gründen

Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit des nach § 87 ff. FlurbG erlassenen Flurbereinigungsbeschlusses zu überprüfen war, mit Einwendungen gegen die Straßenplanung nicht gehört werden. Das bedeutet, daß vor dem Flurbereinigungsgericht nicht mehr die Frage des "ob" und des "wie" einer geplanten Straßenbaumaßnahme zu überprüfen ist. Dafür gewährt nämlich das Planfeststellungsverfahren selbst mit seinen Anfechtungsmöglichkeiten ausreichend den nach Art. 19 Abs. 4 GG normierten Rechtsschutz. Der Kläger sieht daher auch zu Unrecht die nach § 9 FlurbG geforderten Voraussetzungen der Einstellung einer Flurbereinigung als gegeben an. Die dazu vorgetragenen Gründe betreffen nicht den Flurbereinigungs-, sondern den Planfeststellungsbeschluß. Und erst wenn, wie bisher nicht geschehen, das Planfeststellungsverfahren selbst zur Einstellung gekommen ist, kann nach § 87 Abs. 3 FlurbG eine Einstellung der hier angeordneten Flurbereinigung in Betracht kommen.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, wegen der bereits im Jahre 1870 in B. durchgeführten Flurbereinigung sei jetzt eine Flurbereinigung, weil nicht mehr erforderlich, unzulässig. Die angeordnete Flurbereinigung diene nämlich nicht den Zwecken des § 1, sondern nur der Durchführung der geplanten nicht notwendigen Straßenbaumaßnahmen. Der Kläger verkennt dabei offensichtlich, daß es sich um eine, besonderen und oben bereits bejahten Voraussetzungen unterliegende, sog. Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 FlurbG und nicht um eine Flurbereinigung im eigentlichen Sinne gemäß § 1 FlurbG handelt. Die Voraussetzungen des § 1 FlurbG können zwar auch in einer Unternehmensflurbereinigung vorliegen, sie müssen dies aber nicht (§ 88 Ziff. 1 Satz 2 FlurbG). Wenn im Rahmen einer - wie hier - zulässigen Unternehmensflurbereinigung Flächen für den Straßenbau bereitgestellt werden und zugleich die unternehmensbedingten Durchschneidungsschäden, soweit als möglich, beseitigt werden, so liegt darin, und nicht wie der Kläger meint, ausschließlich in der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, der besondere Zweck der hier angeordneten Unternehmensflurbereinigung. Selbst wenn auch die geplante Umgehungsstraße und die Art ihrer Trassierung Nachteile für die Landwirtschaft und auch die Landschaft bringt, so wird dadurch die Rechtmäßigkeit der hier angeordneten Unternehmensflurbereinigung nicht in Frage gestellt. Diese Gesichtspunkte betreffen nämlich die Straßenplanung als solche und sind somit Gegenstand des hier nicht zu überprüfenden Planfeststellungsbeschlusses. Dagegen ist es Aufgabe der angeordneten Flurbereinigung, diese Nachteile, soweit als möglich, zu mindern, bzw. zu beseitigen. Die vom Kläger daher aus den Bestimmungen der § 1 und § 37 FlurbG gezogenen Folgerungen sind hier nicht zutreffend. Nur weil die Flurbereinigungsbehörde bei Durchführung einer Flurbereinigung nach § 37 Abs. 2 FlurbG u. a. den Belangen des Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen hat, kann die Rechtmäßigkeit der angeordneten Flurbereinigung nicht bezweifelt werden. Dies allein schon deshalb, weil die Nichtbeeinträchtigung der in § 37 Abs. 2 FlurbG aufgeführten Belange keine Einleitungsvoraussetzung einer Flurbereinigung ist.