Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 26 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.1980 - 5 S 1004/80 = DÖV 1981 S. 925

Aktenzeichen 5 S 1004/80 Entscheidung Urteil Datum 16.07.1980
Gericht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Veröffentlichungen DÖV 1981 S. 925  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Den Planfeststellungsbeschluß kann anfechten, wessen Grundstück zwar nicht vom Vorhaben selbst, jedoch von dem insoweit nach § 87 Abs 1 FlurbG zu verteilenden Landverlust betroffen wird.

Aus den Gründen

Die Klagen aller vier Berufungskläger sind zulässig... Obgleich sich der Kl. Ziff. 3 lediglich darauf berufen kann, daß ihm gehörende Grundstücke in das nach § 87 Abs. 2 FlurbG angeordnete Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden sind, ist er in bezug auf den die Umgehung N. betreffenden Planfeststellungsbeschluß klagebefugt. Gegenstand der im Flurbereinigungsverfahren vorzunehmenden Enteignung ist der für das Unternehmen (§ 87 Abs. 2 FlurbG) vorgenommene Landabzug, der sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt. Wenn der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und im Anschluß daran das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird, dann steht jedenfalls für den Kl. Ziff. 2 fest, daß er im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens einen Landabzug hinzunehmen hat. Rechtserhebliche Einwendungen gegen den festgestellten Plan können dem Flurbereinigungsbeschluß nicht entgegengehalten werden (vgl. Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 20.08.1975 - F OVG B 28/75 -, Rspr. zur Flurbereinigung RzF - 16 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).

Anmerkung

Antje Forsthoff, DÖV 1981 S. 926