Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.03.1976 - 111 XIII 75
Aktenzeichen | 111 XIII 75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.03.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG ist kein Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, setzt mithin dessen Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit nicht voraus. |
2. | Dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen wird gerade das Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG gerecht, so daß es des Nachweises des Antragstellers über seine ernsthafte Bemühung zum Erwerb des Grundstücks (Art. 3 BayEG v. 11.11.1974, GVBl. 610) nicht bedarf. |
3. | Ein Flurbereinigungsverfahren kann einheitlich zur Verfolgung der Zielsetzungen nach § 1 und § 4 FlurbG sowie der nach § 87 FlurbG angeordnet werden. |
4. | Zum Begriff "ländliche Grundstücke" im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 4 FlurbG.