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von Anonymer Benutzer

RzF - 18 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.03.1976 - 111 XIII 75

Aktenzeichen 111 XIII 75 Entscheidung Urteil Datum 18.03.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG ist kein Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, setzt mithin dessen Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit nicht voraus.
2. Dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen wird gerade das Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG gerecht, so daß es des Nachweises des Antragstellers über seine ernsthafte Bemühung zum Erwerb des Grundstücks (Art. 3 BayEG v. 11.11.1974, GVBl. 610) nicht bedarf.
3. Ein Flurbereinigungsverfahren kann einheitlich zur Verfolgung der Zielsetzungen nach § 1 und § 4 FlurbG sowie der nach § 87 FlurbG angeordnet werden.
4. Zum Begriff "ländliche Grundstücke" im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 4 FlurbG.