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RzF - 14 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.1973 - IV B 158.72 = DÖV 1973 S. 785

Aktenzeichen IV B 158.72 Entscheidung Beschluss Datum 22.03.1973
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen DÖV 1973 S. 785  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Planfeststellungsbehörde ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, eine umfassende Planungsmaßnahme durch eine abschnittsweise Planfeststellung zu verwirklichen sowie ihrer Natur nach abtrennbare Planungsentscheidungen einer ergänzenden Planfeststellung vorzubehalten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG.