RzF - 30 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 06.09.2021 - 9a D 108/19.G = RdL 2022, 149-152= juris (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 9a D 108/19.G Entscheidung Urteil Datum 06.09.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 2022, 149-152 = juris  Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Fehlen einer tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellt einen agrarstrukturellen, mit Maßnahmen der Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu beseitigenden Missstand dar. Eine Erschließung, über deren Bestehen und Umfang Streit besteht, weil sie über eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche führt, stellt zudem einen Landnutzungskonflikt i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG dar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.