RzF - 29 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.05.2019 - 15 KF 10/18 = BeckRS 2019, 10606= DÖV 2019, S. 755= NordÖR 2019, 460= LSK 2019, 10606 (Ls.) (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 15 KF 10/18 Entscheidung Urteil Datum 29.05.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = BeckRS 2019, 10606 = DÖV 2019, S. 755 = NordÖR 2019, 460 = LSK 2019, 10606 (Ls.)  Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG setzt voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten. Die Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantwortet sich ausschließlich nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben hat. Diese Ziele dürfen von der Flurbereinigungsbehörde nicht bloß "vorgeschoben" sein. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entflechtung von Landnutzungskonflikten, die durch eine Ausweisung von Kompensationsflächen bzw. die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen im Verfahrensgebiet entstehen können, ist primär privatnützig,da Kompensationsmaßnahmen und -flächen vielschichtige Auswirkungen auf umliegende, landwirtschaftlich genutzte Flächen haben können. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 58 - zu § 4 FlurbG.