RzF - 27 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.09.2017 - 15 KF 19/16 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 15 KF 19/16 Entscheidung Urteil Datum 25.09.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG setzt voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantwortet sich ausschließlich nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen. Die Ziele, die mit einem Naturschutzprojekt verbunden sind, das das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (mit) ausgelöst hat, sind unerheblich. (Redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben hat. (Redaktioneller Leitsatz)
4. Die Ziele dürfen von der Flurbereinigungsbehörde nicht bloß "vorgeschoben" sein. (Redaktioneller Leitsatz)
5. Eine vereinfachte Flurbereinigung darf bezwecken, dem Staat das Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich zu arrondieren; letzteres ist dann das privatnützige Hauptziel des Verfahrens. (Redaktioneller Leitsatz)
6. Mit dem Privatnützigkeitserfordernis ist es nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 56 - zu § 4 FlurbG.