RzF - 20 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2008 - 15 MF 6/08 = RdL 2008, 270-272 (Leitsatz und Gründe)= NL-BzAR 2008, 436-441 (Gründe)= AUR 2008, 385-387 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 15 MF 6/08 Entscheidung Beschluss Datum 04.07.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 2008, 270-272 (Leitsatz und Gründe) = NL-BzAR 2008, 436-441 (Gründe) = AUR 2008, 385-387 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu den Anforderungen, die an die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG zu stellen sind (hier für das Flurbereinigungsverfahren Aller-Weser-Dreieck bejaht).
2. Für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets erforderlich. Ein Flurbereinigungsverfahren kann nicht zu dem Zweck angeordnet werden, allein eine Maßnahme des Naturschutzes zu ermöglichen, wenn dafür privatnützige Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht in gleicher Weise erkennbar sind. Nicht entscheidend ist jedoch, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst. Die Maßnahmen, zu deren Zweck ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet werden kann, stehen gleichrangig nebeneinander.
3. Der schlechte Zustand des Wegenetzes und die Besitzzersplitterung im Verfahrensgebiet können die sofortige Vollziehung der Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahren rechtfertigen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 42 - zu § 4 FlurbG.