Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 28.08.2001 - 7 F 306/99
Aktenzeichen | 7 F 306/99 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.08.2001 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Weimar | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 FlurbG kommt es auf die Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet an und nicht, ob die Voraussetzungen beim Grundeigentum eines Einzelnen in diesem Gebiet vorliegen. |
2. | Der Umstand, dass die Baumschule etliche Grundstücke aufgrund von Pachtverträgen nutzt, macht eine Neuordnung des Verfahrensgebiets ebenso wenig entbehrlich, wie der Umstand, dass die Nutzung einiger Grundstücke bisher problemlos ohne jegliche rechtliche Absicherung erfolgt. |
3. | Die durch die Flurbereinigung angestrebte Beseitigung der Besitzzersplitterung und die Schaffung rechtlich gesicherter Zuwegungen stellen Vorteile dar, die ein vorausschauender Landwirt sich ebenso wenig entgehen lässt, wie ein nicht selbst wirtschaftender Verpächter. |
Aus den Gründen
Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens liegen zur Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich vor. Der Landesverband für Flurneuordnung und Siedlung Thüringen (ThLFS) hat in seinem Bericht über die agrarstrukturelle Vorplanung festgestellt, dass die Gemarkung ... durch eine kleingliedrige, nur gering arrondierte Eigentumsstruktur gekennzeichnet und dass nicht bei allen Flurstücken die Erschließung gesichert ist. Weiter wurde festgestellt, dass zur Sicherung der Bewirtschaftung der Forstbaumschule ein zwingender Bodenordnungsbedarf bestehe. Auch hat der Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass in der Gemarkung ... - einschließlich des Bewirtschaftungsbereichs der Baumschule - wegerechtliche Konflikte bestehen und Eigentumsflächen zersplittert sind. Der Vertreter des Flurneuordnungsamtes ... hat in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2001 erläutert, dass die in der Forstbaumschule angelegten Wege katastermäßig nicht gesichert sind, dass innerhalb und außerhalb des Baumschulgeländes die im Kataster ausgewiesenen Wege nicht mehr existieren und im gesamten Verfahrensgebiet eine kleinteilige Parzellenstruktur vorzufinden ist.
Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass eine Zersplitterung ihres Grundeigentums nicht vorliege, verkennt sie, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 FlurbG auf die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet ankommt, und dass nicht entscheidend ist, ob die Voraussetzungen beim Grundeigentum eines jeden Einzelnen in diesem Gebiet vorliegen.
Es liegt auch nichts dafür vor, dass der Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur jedenfalls für den Bereich der Baumschule deswegen nicht erreicht werden kann, weil der Beigeladene das Baumschulgelände nicht mehr bewirtschaftet. Der Beigeladene betreibt die Baumschule nach wie vor; er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein zeitweiliges Brachliegen einiger Anzuchtflächen üblich ist und dass er weiterhin mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Baumschule des Beigeladenen erleide durch den derzeitigen Zustand keinen Nachteil, übersieht sie, dass das Flurbereinigungsverfahren eine dauerhaft rechtlich gesicherte Bodenordnung gewährleisten soll. Der Umstand, dass die Baumschule etliche Grundstücke aufgrund von Pachtverträgen nutzt, macht eine Neuordnung des Verfahrensgebietes daher ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Nutzung einiger Grundstücke - bislang problemlos - ohne jegliche rechtliche Absicherung erfolgt (vgl. zu Pachtverträgen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1994 - 7 S 1429/93 - zitiert nach JURIS)....
Die durch das Flurbereinigungsverfahren ... angestrebte Beseitigung der Besitzzersplitterung und die Schaffung rechtlich gesicherter Zuwegungen stellen Vorteile dar, die ein vorausschauender Landwirt sich ebenso wenig entgehen lässt wie ein nicht selbst wirtschaftender Verpächter, wenn er daneben den heutigen Zustand in Betracht zieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1994 - 7 S 1429/93 - a.a.O.).