Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 18.05.1993 - F 1617/89
Aktenzeichen | F 1617/89 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.05.1993 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein gesetzlicher Beitragsausschluß nach § 85 Nr. 3 FlurbG kommt nicht in Betracht, wenn Waldgrundstücke von der Flurbereinigung durch den Aus- und Neubau der zur Holzabfuhr benutzten Wege und die dadurch verbesserten Absatzchancen für Holz wesentliche Vorteile haben. |
2. | Diese wesentlichen Vorteile lassen eine Befreiung von der Aufbringung von Beiträgen (insbesondere von Vermessungskosten als geringfügiger Teil der Ausführungskosten) wegen einer offensichtlichen und unbilligen Härte (§ 19 Abs. 3 FlurbG) nicht zu. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG.