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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 85 Nr. 3 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 18.05.1993 - F 1617/89

Aktenzeichen F 1617/89 Entscheidung Urteil Datum 18.05.1993
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein gesetzlicher Beitragsausschluß nach § 85 Nr. 3 FlurbG kommt nicht in Betracht, wenn Waldgrundstücke von der Flurbereinigung durch den Aus- und Neubau der zur Holzabfuhr benutzten Wege und die dadurch verbesserten Absatzchancen für Holz wesentliche Vorteile haben.
2. Diese wesentlichen Vorteile lassen eine Befreiung von der Aufbringung von Beiträgen (insbesondere von Vermessungskosten als geringfügiger Teil der Ausführungskosten) wegen einer offensichtlichen und unbilligen Härte (§ 19 Abs. 3 FlurbG) nicht zu.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG.