Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.1966 - 3 C 62/65 = IK 1966 S. 300= RdL 1966 S. 167
Aktenzeichen | 3 C 62/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.01.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = IK 1966 S. 300 = RdL 1966 S. 167 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei einer vorzeitigen Berichtigung nach § 82 FlurbG ist neben der da normierten Voraussetzung, daß die Rechte des antragstellenden Teilnehmers durch Beschwerden voraussichtlich nicht berührt werden, auch der § 79 Abs. 1 FlurbG entsprechend anzuwenden, daß für Rechtsänderungen, die durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, das Ersuchen um Grundbuchberichtigung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerden zu stellen ist. |
Aus den Gründen
Gemäß § 79 Abs. 2 FlurbG ist nämlich für Rechtsänderungen, die durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, das Ersuchen um Grundbuchberichtigung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerden zu stellen. Soweit also anzunehmen ist, daß in dem bei der Spruchstelle anhängigen Beschwerdeverfahren zur Behebung einer etwa begründeten Beschwerde der Klägerin gegen ihre Abfindung auf Abfindungsgrundstücke anderer Teilnehmer zurückgegriffen werden muß, ist die Flurbereinigungsbehörde nach § 79 Abs. 2 FlurbG gehalten, hinsichtlich dieser Grundstücke das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde zu stellen. Das Verbot des § 79 Abs. 2 FlurbG bedeutet allerdings nicht, daß die Flurbereinigungsbehörde das Ersuchen um Grundbuchberichtigung bis zu dem genannten Zeitpunkt stets für alle solche Abfindungsgrundstücke zurückzustellen hat, in denen Altbesitzparzellen von Beschwerdeführern aufgegangen sind. Der Umstand, daß in einem Abfindungsplan Altparzellen eines Beschwerdeführers enthalten sind, verpflichtet vielmehr nur dann zur Abstandnahme vom Grundbuchberichtigungsersuchen, wenn gerade hinsichtlich dieser Altparzellen mit Änderungen im Beschwerdeverfahren zu rechnen ist. Zwar ist nach Erlaß einer vorzeitigen Ausführungsanordnung gem. § 63 FlurbG auch schon eine vorzeitige Grundbuchberichtigung nach § 82 FlurbG, d.h. vor der allgemeinen Berichtigung nach § 79 FlurbG, möglich. Aber auch diese Vorschrift läßt keine Nachteile für die Klägerin erwarten, die den Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung als rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Denn einmal darf nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift die Flurbereinigungsbehörde um Grundbuchberichtigung nur hinsichtlich solcher antragstellender einzelner Teilnehmer ersuchen, deren Rechte durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden. Das Ersuchen hat also dann zu unterbleiben, wenn Abfindungsgrundstücke möglicherweise zur Behebung begründeter Beschwerden anderer Teilnehmer herangezogen werden, weil damit in der Regel zugleich eine Beeinträchtigung der Rechte des antragstellenden Teilnehmers verbunden sein wird. Es wird daher mit Recht im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß die Flurbereinigungsbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die derzeitige Grundbuchberichtigung einen strengen Maßstab anzulegen hat (Steuer, Anm. 3 zu § 82 FlurbG; vgl. auch Seehusen-Schwede-Nebe, Anm. zu § 82 FlurbG).
Ferner ist im Verfahren der vorzeitigen Grundbuchberichtigung nach Auffassung des Senats auch der § 79 Abs. 2 FlurbG, wonach für Rechtsänderungen, die durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, das Ersuchen um Grundbuchberichtigung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerde zu stellen ist, entsprechend anzuwenden. Der in § 79 Abs. 2 FlurbG enthaltene Schutzgedanke beansprucht Geltung auch für die vorzeitige Grundbuchberichtigung nach § 82 FlurbG, weil er nach dem Grundsatz a maiore ad minus bei der in Einzelfällen statthaften vorzeitigen Grundbuchberichtigung nicht minder erforderlich ist wie bei der allgemeinen Grundbuchberichtigung. Dieser Schutz ist vor allem dann geboten, wenn zwar die Voraussetzung in § 82 FlurbG, daß die Rechte des antragstellenden Teilnehmers durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, vorliegt, jedoch die durch die vorzeitige Grundbuchberichtigung eintretenden Rechtsänderungen die Rechte anderer im Beschwerdeverfahren befindlicher Teilnehmer beeinträchtigen können. Bedienstete der Flurbereinigungsbehörden, die diese in § 79 Abs. 2, § 82 FlurbG enthaltenen einzuschränkenden Vorschriften bei dem Ersuchen um Grundbuchberichtigung schuldhaft außer acht ließen, hätten mit Regreßansprüchen zu rechnen.