Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.01.1972 - 202 XII 69

Aktenzeichen 202 XII 69 Entscheidung Urteil Datum 20.01.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Einbeziehung eines arrondierten Einzelhofes in ein Flurbereinigungsgebiet

Aus den Gründen

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG vorliegen und das Interesse der Beteiligten (§ 4 FlurbG) für gegeben erachtet werden kann, ist eine Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Im Ermessen der Behörde steht dagegen die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes. Maßgebliche Richtlinie für die Ermessensausübung ist, daß der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 FlurbG). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Voraussetzungen des § 1 FlurbG auf die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet an, nicht aber auf den Grundbesitz jedes einzelnen Beteiligten. Die Einbeziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes kann gerechtfertigt sein, wenn hierdurch eine Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebiets ermöglicht wird (Beschluß vom 3.6.1961, RdL 1961 S. 190), selbst wenn der arrondierte Hof am Rande des Flurbereinigungsgebiets liegt (Beschluß vom 19.8.1963 I CB 78.63). Erweist sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens als im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegend und damit als sachgerecht, so ist der Vorschrift des § 4 FlurbG Genüge getan (Urteil vom 29.3.1968, BVerwGE 29, 257). Das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten ist nicht ausschlaggebend. Ob der einzelne Teilnehmer tatsächlich Vorteile erlangt, läßt sich bei Anordnung des Verfahrens regelmäßig nicht übersehen und ist für die Teilnahme nicht bedeutsam (Beschluß vom 4.7.1961 I B 56.61). Nach § 7 FlurbG ist jede Abgrenzung des zu bereinigenden Gebiets rechtmäßig, die dazu dient, die Zwecke des Flurbereinigungsverfahrens zu erreichen. Rechtswidrig wäre nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkten zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (Beschluß vom 26.10.1966, RdL 67, 217).