Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 08.12.1971 - VII 125/70

Aktenzeichen VII 125/70 Entscheidung Urteil Datum 08.12.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Gebietserweiterung durch einen Änderungsbeschluß ist auch dann zweckmäßig i.S. des § 7 FlurbG, wenn sie nicht nur der Zusammenlegung des zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Verbesserung der allgemeinen Landeskultur dient, sondern gleichzeitig auch der Lösung der der Flurbereinigungsbehörde nach § 40 Satz 1 FlurbG gestellten Verfahrensaufgabe. Nach dieser Vorschrift ist der Zweck der Flurbereinigung auch die Bereitstellung von Land in geringem Umfange für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen.