Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 08.12.1971 - VII 125/70
Aktenzeichen | VII 125/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.12.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Gebietserweiterung durch einen Änderungsbeschluß ist auch dann zweckmäßig i.S. des § 7 FlurbG, wenn sie nicht nur der Zusammenlegung des zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Verbesserung der allgemeinen Landeskultur dient, sondern gleichzeitig auch der Lösung der der Flurbereinigungsbehörde nach § 40 Satz 1 FlurbG gestellten Verfahrensaufgabe. Nach dieser Vorschrift ist der Zweck der Flurbereinigung auch die Bereitstellung von Land in geringem Umfange für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. |