Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 01.08.1973 - IX G 27/72
Aktenzeichen | IX G 27/72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.08.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Tatsache, daß Grundstücke in ein Braunkohlenabbaugebiet fallen und mit einer Inanspruchnahme für den Abbau in gewisser Zeit zu rechnen ist, hindert die Zuziehung zu einem Flurbereinigungsverfahren nicht. |
Aus den Gründen
Insbesondere kann auch die Tatsache, daß die Grundstücke der Kläger in das Braunkohlenabbaugebiet der Firma R. fallen und mit einer Inanspruchnahme der Flächen der Kläger für den Braunkohlenabbau in gewisser Zeit zu rechnen sein wird - die Landesplanungsgemeinschaft geht davon aus, daß bis zum Jahre 2005 die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gewährleistet sei, während die Firma R. und das Bergamt K. frühestens Ende der 80iger / Anfang der 90iger Jahre mit dem Braunkohlenabbau dieses Gebietes rechnen - kann keine Veranlassung sein, die Grundstücke der Kläger von der Flurbereinigung auszuschließen. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Flächen für den Bergbau Ende der 80iger Jahre in Anspruch genommen werden, lohnt eine Flurbereinigung unter Berücksichtigung der Zeitdauer, in der die Flächen noch für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.